Mediationsvertrag
Zwischen
1. Herrn/Frau – Partei –
und
2. Herrn/Frau – Partei –
sowie
3. Herrn/Frau – Mediator –
wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen:
Thema der Mediation:
Ziel der Mediation: Einvernehmliche Lösung im beiderseitigen Interesse.
1. Die Konfliktpartner sind bereit und verpflichten sich, außergerichtlich und selbstverantwortlich, an einer für alle Beteiligten fairen Vereinbarung zur Lösung der Streitigkeiten mitzuwirken. Jeder Konfliktpartner vertritt seinen eigenen Standpunkt und erklärt sich bereit, auch den Standpunkt des anderen zu hören.
2. Den Konfliktpartnern ist bekannt, dass der Mediator keine Entscheidungsmacht hat. Seine Rolle ist es lediglich, alle Beteiligten im Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Er ist für das Verfahren und die Strukturierung der Mediation verantwortlich, nicht für deren Ergebnis. Die Konfliktparteien und deren Vertreter sind bereit, voll und offen mit dem Mediator zu kooperieren.
3. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator nicht stattfinden kann, sie aber jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können. Der Rechtsanwalt einer Partei kann an dem Verfahren teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen. Jede Partei ist allein und ausschließlich verantwortlich für alle Gebühren und sonstigen Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Vertretern, zusätzlichen Beratern oder Sachverständigen entstehen.
4. Der Mediator verpflichtet sich, neutral und allparteilich zu sein. Er versichert, keine der Konfliktparteien in der Streitigkeit vertreten zu haben oder künftig zu vertreten. Er versichert weiter, dass er höchstpersönlich keiner Seite als Beratungsanwalt zur Verfügung stand und zukünftig auch nicht in dieser Sache zur Verfügung stehen wird.
5. Alle Konfliktpartner verpflichten sich, in der Mediation relevante Informationen offen zu legen. Die Mediation ist freiwillig. Jeder Konfliktpartner hat das Recht, die Mediation jederzeit abzubrechen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht ausgeschlossen.
6. Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich. Die Konfliktpartner nehmen zu Kenntnis, dass alle Informationen, die der Mediator erhält, unter seine Verschwiegenheitsverpflichtung fallen. Die Konfliktpartner verpflichten sich, den Mediator in einem etwaigen anschließenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen zu benennen. Der Mediator wird in der Angelegenheit weder als (ehrenamtlicher) Richter in einem etwaigen anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren noch in einem sonstigen Schiedsgerichtsverfahren (z. B. vor der IHK) zur Verfügung stehen. Der Mediator fertigt zu seiner eigenen Information Protokolle von jeder Mediationssitzung an. Es besteht für keine der Konfliktparteien und auch nicht für Dritte ein Einsichtsrecht. Für Dokumentationszwecke ist der Mediator ermächtigt, unter Veränderung aller vertraulichen Daten die Angelegenheit als Fall zu dokumentieren.
7. Der Mediator verpflichtet sich, keine Informationen, die ihm von einer Seite oder einem Vertreter zu Kenntnis gelangt sind, ohne dazu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, an die anderen Parteien oder deren Vertreter weiterzugeben. Die Konfliktparteien verpflichten sich, dem Mediator darauf hinzuweisen, welche Informationen vertraulich gegenüber den anderen Konfliktbeteiligten zu behandeln sind.
8. Die Konfliktpartner verpflichten sich, nur zur Fristwahrung Klage zu erheben und alle Beteiligten sowie den Mediator hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Während des Mediationsverfahrens verpflichten sich die Beteiligten, keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Ausnahme bildet die Wahrung einer Rechtsposition (z. B. Fristwahrung). Die Konfliktparteien verpflichten sich, bei anhängigen Verfahren das Gericht oder die staatliche Stelle (z. B. Hauptfürsorgestelle) über das Mediationsverfahren zu informieren und eine Unterbrechung des förmlichen Verfahrens bis zum Abschluss der Mediation zu beantragen.
9. Der Mediator kann die Mediation jederzeit abbrechen, wenn er den starken Verdacht hat, dass eine Partei nicht in gutem Glauben handelt und z. B. falsche oder unvollständige Informationen gibt oder wenn er zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine weitere Mediationssitzung dem Konfliktbearbeitungsprozess nicht mehr förderlich sein wird.
10. Mediationssitzungen finden nur in Anwesenheit aller Konfliktpartner statt. Jede Konfliktpartei garantiert, dass mindestens eine anwesende Person (Partei selbst oder Vertreter) autorisiert ist, eine abschließende Vereinbarung zu Beendigung der Angelegenheit abzuschließen.
11. Die Gespräche während der Mediation sind bis zum Abschluss der endgültigen Vereinbarung nicht rechtsverbindlich.
12. Das Mediationsverfahren soll zügig durchgeführt werden. Alle Beteiligten verpflichten sich, Mediationsterminen oberste Priorität einzuräumen. Termine werden gemeinsam vereinbart. Der Mediator macht den Beteiligten Terminvorschläge.
13. Eine Mediationsstunde dauert 60 Minuten und wird mit …… € pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet. Angebrochene Stunden werden im 15 Minuten Takt berechnet. Der Betrag ist jeweils nach einer Sitzung fällg. Werden Mediationstermine von einem der Beteiligten weniger als 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin ohne wichtigen Grund abgesagt, übernimmt die absagende Partei die gesamten Gebühren für diese Sitzung allein.
14. Die Parteien verpflichten sich das Mediationshonorar als Gesamtschuldner zu zahlen, wobei im Innenverhältnis das Honorar zu jeweils ….% von den Parteien getragen wird.
15. Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig beenden. Für diesen Fall jedoch verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten des Mediators hälftig zu tragen.
16. Die Vereinbarung wird mit Erscheinen der Parteien zum ersten Termin wirksam.
Datum:
Unterschriften: